Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers / Bestellers

 

1. Maßgeblichkeit der AGB

 

a.  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin/ Unternehmerin gelten für alle – auch zukünftigen - Verträge zwischen den Vertragsschließenden. Bedingungen des Käufers / Bestellers sind nur verbindlich, wenn die Verkäuferin sie ausdrücklich und in Schrift- oder Textform anerkannt hat. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

 

b. Soweit im Folgenden die Bezeichnung „Verkäuferin“ verwendet wird, ist hiermit gleichermaßen die Verkäuferin wie die Unternehmerin gemeint. Soweit im Folgenden die Bezeichnung „Käufer“ verwendet wird, ist hiermit gleichermaßen die Verkäuferin wie der Besteller gemeint.

 

c. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin.

 

d.  Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, die vorliegenden AGB zu ändern. Widerspricht der Käufer den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es in jedem Einzelfall einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

e.  Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

 

2. Beratung/Angebote/Vertragsabschluss

 

a.  Anwendungstechnische Beratung gibt die Verkäuferin nach bestem Wissen aufgrund ihrer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung ihrer Erzeugnisse sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

 

b. Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich.

 

c.  Alle Angebote sind freibleibend, falls nicht im Einzelfall die Verkäuferin ihre Bindung an ein Angebot für eine bestimmte Frist ausdrücklich erklärt oder die Angebote ausdrücklich als Festangebote ausgewiesen werden.

 

d.  Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt sind.

 

e. Die Verkäuferin behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, ohne dass Ansprüche irgendwelcher Art an sie gestellt werden können, wenn die Zahlungsfähigkeit des Käufers unsicher erscheint und / oder die von der Verkäuferin gewünschte Vorkasse abgelehnt wird.

 

 

3. Wirksamkeit des Auftrags, Vertretungsmacht

 

Für sämtliche Vereinbarungen einschließlich aller Nebenabreden, Zusicherungen und nachträglichen Vertragsänderungen sowie zur Auftragsannahme, -erweiterung und –änderung und zur Erteilung von Kostenvoranschlägen sind grundsätzlich nur Geschäftsführer und Prokuristen vertretungsberechtigt. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgliche Vertragsänderungen Auftragsannahme, -erweiterung und –änderung durch andere Personen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Personen.

 

 

4. Schriftform

 

Sämtliche Vereinbarungen, Aufträge sowie einseitige Erklärungen des Käufers sind schriftlich oder in Textform niederzulegen.

 

 

5. Umfang des Auftrages

 

Bestellt der Käufer eine Ware, die erst für ihn gesondert aufgrund von ihm mitgeteilter Angaben für ihn angefertigt werden muss, ist er zur Abnahme und Bezahlung der Ware von dem Zeitpunkt an verpflichtet, an dem die Ware seinen Wünschen gemäß modifiziert wurde.

 

 

II. Lieferung

 

1. Lieferkosten

 

Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Lieferung erfolgt zu den von ihr vor Versand oder Abholung der Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen und Bedingungen.

 

 

2. Versand der Ware

 

Die Verpackung wird anteilig und gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Kosten und Verschläge, soweit deren Wert es rechtfertigt, werden bei fracht- und kostenfreier Rücksendung im einwandfreien Zustand zu 2/3 des berechneten Wertes rückvergütet.

 

 

3. Über- und Unterlieferung

 

Bei Serienfertigung behalten wir uns das Recht auf handelsübliche Über- bzw. Unterlieferungen von bis zu 10 Prozent, unter Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge, vor.

 

 

4. Gefahrtragung

 

a.  Mit Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Transportiert die Verkäuferin die Ware selbst, geht die Gefahr mit der Anlieferung der Ware auf den Käufer über. Die Pflicht zur Entladung sowie die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer.

 

b. Wahl von Verpackung, Versandart und Versandweg erfolgt nach  bestem Ermessen der Verkäuferin.

 

c.  Für eine Versicherung sorgt der Verkäufer nur auf besondere Anweisung und auf Kosten des Käufers.

 

 

5. Annahmeverzug, Schadensersatz

 

a.  Nimmt der Käufer die Sache nicht gegen Bezahlung rechtzeitig an, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich ein Nachfrist von 2 Wochen mit der Erklärung setzen, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Annahme ablehne. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht in den gesetzlich bestimmten Fällen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

 

b.  Hat der Käufer die Nichtannahme zu vertreten, so ist die Verkäuferin berechtigt, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen. Begehrt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser pauschaliert 15 v.H. des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

 

III. Lieferung / Lieferungsverzug

 

1. Schriftform, Fristbeginn

 

Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen nach endgültiger Klärung erteilter Aufträge, also nach Eingang aller für die Auftragsentwicklung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen. Muster etc.) bzw. der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin.

 

 

2. Nicht von der Verkäuferin zu vertretende Verzögerungen

 

a. Treten durch nicht von der Verkäuferin zu vertretende Umstände (z.B.: höhere Gewalt, Streik usw.), insbesondere durch Verzögerungen bei den Vormaterialwerken Verzögerungen ein, hat der Käufer kein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt hinsichtlich des Kündigungsrechts nicht für Fälle des § 322 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

b.  Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich bzw. der vereinbarte Liefertermin verschiebt sich angemessen wegen eines von der Verkäuferin nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Der Liefertermin verschiebt sich ferner entsprechend um den Zeitraum, um den sich die Klarstellung der Einzelheiten unplanmäßig verzögert.

 

c. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, verlängert sich die Lieferfrist / verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.

 

 

3. Lieferverzug bei unverbindlicher Lieferfrist/Liefertermin

 

Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Verkäuferin schriftlich auffordern, binnen einer Frist von vier Wochen zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

 

 

4. Lieferverzug bei verbindlicher Lieferfrist/Liefertermin

 

Wird ein verbindlicher Liefertermin oder ein verbindliche Lieferfrist überschritten, bestehen die Rechte des Käufers ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes.

 

 

5. Schadensersatz

 

a.  VerzögerungsschadenGerät die Verkäuferin in Verzug, beschränkt sich die Höhe des Schadensersatzes auf höchstens 5 v.H. des vereinbarten Kaufpreises, wenn sie leicht fahrlässig gehandelt hat.

 

b.  Nichterfüllungsschaden

Tritt der Käufer nach dem Ablauf der Nachfrist zurück, kann er höchstens 10 v.H. des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz bei einem leicht fahrlässigen Handeln der Verkäuferin verlangen.

 

 

IV. Preise und Zahlung

 

1. Preise

 

a. Die Angebote sind freibleibend. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu den von der Verkäuferin vor Versand oder Abholung der Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen und Bedingungen so lange der Vorrat reicht.

 

b. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager bzw. Lieferwerk ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

 

2. Rechnungsstellung, Fälligkeit

 

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Erhalt der Ware und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

 

3. Zahlungsweise

 

a. Sollten wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche an einen Factor abgetreten haben, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den jeweils auf der Rechnung genannten Factor zu leisten. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir in diesem Fall auf den Factor übertragen.

 

b. Eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vereinbart sein. Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behält die Verkäuferin sich vor. Sämtliche hieraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernimmt die Verkäuferin nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen die Verkäuferin, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden sämtlichen Forderungen der Verkäuferin fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.

 

 

4. Skonto

 

a.  Die Zahlung hat ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

 

b. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 v.H. Skonto gewährt. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Bei Wechselzahlung erfolgt keine Skontogewährung.

 

c. Für einen vereinbarten Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Verkäuferin maßgebend.

 

 

5. Zurückbehaltung / Aufrechnung

 

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen etwaiger Gegenansprüche ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder durch die Verkäuferin anerkannt sind.

 

 

V. Zahlungsverzug

 

1. Fristsetzung und Rücktritt

 

a.  Befindet sich der Käufer in Verzug, kann die Verkäuferin ihm eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages setzen. Mit Ablauf dieser Frist kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und zugleich Schadensersatz verlangen.

 

b.  Tritt die Verkäuferin zurück, werden bereits erfolgte Kaufpreiszahlungen gegen Rückgabe der Ware nur noch anteilig in Höhe des noch vorhandenen Verkehrswertes der Ware zurückerstattet. Wertverluste gehen zu Lasten des Käufers. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rückgabe der Ware geäußert werden kann, kann ein öffentlich vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Dabei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

 

2. Verzugszinsen / Rabattwegfall

 

Im Verzugsfall schuldet der Käufer ohne das Erfordernis einer weiteren Mahnung durch die Verkäuferin die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 v.H. über dem Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug entfällt darüber hinaus jede Rabattgewährung. Der Ersatz weitergehender Schäden ist nicht ausgeschlossen.

 

 

3. Fälligkeit aller Forderungen / Vorauszahlungen / Rücktritt / Schadensersatz

 

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Verkäuferin zur Folge. Die Verkäuferin ist berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und die noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

 

4. Gefahrtragung während des Verzuges

 

Der Käufer trägt während seines Verzuges auch dann die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Leistung, wenn sich die Ware noch bei der Verkäuferin befindet.

 

 

 

VI. Sicherungsrechte

 

1. Umfang Eigentumsvorbehalt

 

a.  Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die die Verkäuferin aus ihrer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer hat.

 

b.  Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.

 

c. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um 20 v.H., wird diese auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl im Hinblick auf die 120 v.H. übersteigenden Werte freigeben.

 

 

2. Geltendmachung Eigentumsvorbehalt

 

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist die Verkäuferin berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.

 

 

3. Verbindung/Vermischung/Verarbeitung bei Eigentumsvorbehalt

 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für die Verkäuferin, ohne dass diese allerdings hierdurch verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß den Vorschriften der §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht der Verkäuferin gehörenden Sachen erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

 

 

4. Veräußerung / Sicherungsübereignung / Verpfändung der Ware bei Eigentumsvorbehalt

 

a.  Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Er ist verpflichtet, der Verkäuferin das Eigentum vorzubehalten.

 

b.  Der Käufer tritt die Forderungen mit allen Rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die Verkäuferin ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat die Verkäuferin hieran Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu.

 

c.  Der Käufer ist zur Einziehung der in dieser Regelung genannten Forderungen trotz der vorstehenden Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Verkäuferin bleibt jedoch von der Einziehungsermächtigung der Verkäuferin unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderungen so lange nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen alle Auskünfte für eine Geltendmachung der Rechte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

d.  Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware oder die an ihre Stelle tretenden Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

 

5. Zugriffe Dritter bei Eigentumsvorbehalt

 

Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt zu widersprechen und die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Eine schriftliche Information hat auch dann zu erfolgen, wenn von dritter Seite ein Werkunternehmerpfandrecht oder sonstige Sicherungsrechte geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Verkäuferin bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen.

 

 

6. Unternehmerpfandrecht

 

An den in den Besitz der Verkäuferin gelangten Gegenständen und Unterlagen des Käufers besteht wegen der Forderungen aus einem Werkvertrag ein Pfandrecht. Die Verkäuferin ist berechtigt, diese Gegenstände auch durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Wird von dem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch gemacht, so genügt als Androhung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte Anschrift des Käufers.

 

 

7. Zurückbehaltungsrecht

 

Wegen aller gegen den Käufer gerichteten Forderungen, einschließlich solcher aus früheren Werk- und Kaufverträgen steht der Verkäuferin an den in ihren Besitz gelangten Gegenständen und Unterlagen des Käufers ein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

 

VII. Gewährleistung

 

1. Soll- Beschaffenheit

 

a.  Die Soll-Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach den von den Datenblättern der Verkäuferin. Im Übrigen ist Maßstab für die Fehlerfreiheit der Stand der Technik für vergleichbare Waren des Typs des Kaufgegenstandes bei Abschluss des Kaufvertrages. Geringfügige Abweichungen gelten nicht als Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Werbung eines anderen Herstellers ist für die Sollbeschaffenheit nur dann verbindlich, wenn die Verkäuferin sie sich zu Eigen gemacht hat.

 

b.  Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden und gelten nicht als Mangel im Sinne des § 434 BGB. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich zugesagt hat.

 

 

2. Untersuchungs- und Rügepflicht

 

Der Käufer hat die Sache unverzüglich nach der Annahme oder innerhalb von acht Tagen nach der Bereitstellungsanzeige zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Kaufsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 444 bzw. § 639 BGB.

 

 

3. Gewährleistungsumfang

 

a.  Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Die Verkäuferin wird nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

 

b.  Schlägt der Versuch einer Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer dreimal fehl oder ist sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine Nachbesserung gilt auch nach dem dritten erfolglosen Versuch nicht als endgültig fehlgeschlagen, wenn sich insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, die die Nachbesserung erschweren, etwas anderes ergibt.

 

c.  Für die bei der Nachbesserung ggf. eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet. Ggf. ausgewechselte Ersatzteile werden Eigentum der Verkäuferin.

 

 

4. Abwicklung / Kosten

 

a.  Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche bei der Verkäuferin geltend machen. Die Verkäuferin bestimmt Art und Ort der Nachbesserung.

 

b.  Bei Rückgängigmachung des Vertrages werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt beziehungsweise bei Herabsetzung der Vergütung der vom Käufer gezahlte Mehrbetrag von der Verkäuferin erstattet und die gezogenen Nutzungen herausgegeben. Sofern der Käufer Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen hat, ist er der Verkäuferin zum Wertersatz verpflichtet.

 

 

5. Gewährleistungsausschluss

 

a. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn nach Entdeckung des Mangels die Sache vom Käufer oder von jemand anderem als der Verkäuferin verändert oder instand gesetzt worden sind. Hiervon ausgenommen sind Notfälle und Fälle, in denen die Veränderung oder Instandsetzung eindeutig keinen Einfluss auf den Mangel haben konnte.

 

b. Gewährleistungsverpflichtungen der Verkäuferin erlöschen weiterhin, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung, Lagerung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.

 

 

6. Unberechtigte Mängelrüge, Nachprüfung

 

Bei unberechtigten Mängelrügen, die eine umfangreiche Nachprüfung verursachen, werden die erforderlichen Prüfungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.Zeigt sich nach der gewöhnlichen Mängelprüfung, dass eine umfangreichere Untersuchung erforderlich ist, informiert die Verkäuferin den Käufer, um diese mit dessen Zustimmung durchzuführen.

 

 

7. Verjährung

 

a.  Gewährleistungsfristen für erkennbare Mängel verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung.

 

b.  Für solche Sachmängel, die bei Abnahme nicht erkennbar sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr nach Abnahme.

 

 

VIII. Haftung

 

1. Organe und leitende Angestellte

 

Bei einem Handeln von Organen und leitenden Angestellten ist die Haftung der Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

2. Einfache Erfüllungsgehilfen

 

Bei einem Handeln von einfachen Erfüllungsgehilfen haftet die Verkäuferin bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten umfassend. Bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung bei einfachen Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

3. Schadenshöhe

 

Für den Fall fahrlässig verursachter Schäden, ist die Haftung auf die Höhe der vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Dies gilt nicht bei einem grob fahrlässigen Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten.

 

 

4. Personenschäden

 

Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Verkäuferin umfassend.

 

 

5. Eigenhaftung der Arbeitnehmer

 

Eine persönliche Haftung der Organmitglieder und Arbeitnehmer der Verkäuferin gegenüber dem Käufer besteht nur in dem Umfang, in dem die Verkäuferin selbst haftet.

 

 

6. Versicherung

 

Soweit die Verkäuferin gegen die Haftung für die in den vorgenannten Absätzen versichert ist, kann sie einen etwaigen Versicherungsanspruch an den Geschädigten abtreten.

 

IX. Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Ansprüche ist nach unserer Wahl, der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.Die Verkäuferin behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer auch vor dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

 

2. Maßgeblichkeit deutschen Rechts

 

Auf die gesamte Geschäftsverbindung findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

 

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